AGBs für das "Ausser Haus Festival" am [%festivalFromFridayUntilSunday%]

Mit dem Betreten des Festivalgeländes akzeptiert der Besucher in komplettem Umfang die unten angeführten Vertragsbedingungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters Hr. Krämer und seiner Kooperationspartner. Vertragliche Beziehungen kommen durch das Betreten des Festivalgeländes ausschließlich zwischen dem Besucher und dem Veranstalter zustande.

Eintritt

§1 Zutrittsbestimmungen:

GRUNDSÄTZLICH GILT: ELTERN HAFTEN FÜR IHRE KINDER!

Betreten nur mit Personensorgeberechtigtem.

Alter von 13 bis einschließlich 15 Jahre
Zutrittsbestimmungen:
Betreten nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem

Alter von 16 bis einschließlich 17 Jahre
Zutrittsbestimmungen:
Betreten (ab 24:00Uhr) nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem

Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahre ohne Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem haben bis 24:00 Uhr das Festivalgelände zu verlassen!

Personensorgeberechtigter
Personensorgeberechtigter ist die Person, die allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. In der Regel sind dies meist die Eltern.

Erziehungsbeauftragter

Erziehungsbeauftragter ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie für die Zeit der Veranstaltung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
Bei Begleitung des Kindes oder Jugendlichen durch einen Erziehungsbeauftragten muss die "Vereinbarung zur Erziehungsbeauftragung" rechtsverbindlich ausgefertigt und unterschrieben sein. Dieses Dokument ist vom Erziehungsbeauftragten samt Ausweis immer bei sich zu führen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, in ihrer Verantwortung entscheiden, wer den Erziehungsauftrag übernehmen kann und in welchem Umfang dieser übertragen wird.
Natürlich bleibt das Alkoholverbot für Jugendliche unter 18 Jahren, das auch den Konsum von branntweinhaltigen Mixgetränken beinhaltet, in jedem Fall bestehen.

§ 2 Der Veranstalter kommt für keine Hör- oder Gesundheitsschäden auf. Die direkte Nähe zu den Boxen ist zu vermeiden, der Gebrauch von Ohrenstöpseln wird empfohlen.

§ 3 Das Mitbringen von Glasbehältern, Flaschen, pyrotechnischen Gegenständen, Fackeln, sowie Waffen ist untersagt. Bei Nichtbeachtung erfolgt der Verweis vom Veranstaltungsgelände. Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, Leibesvisitationen vorzunehmen.

§ 4 Der Veranstalter behält sich vor, den Eintritt aus gerechtfertigtem Grund zu untersagen und gegebenenfalls straf-und/oder zivilrechtliche Verfahren einzuleiten.

§ 5 Das Mitbringen von Tonbandgeräten und Videokameras zur Aufzeichnung der Konzerte ist grundsätzlich untersagt.

Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

§ 6 Den Weisungen der Ordnungskräfte und sonstigen vom Veranstalter beauftragten Helfern ist unbedingt Folge zu leisten. Diese haben das Recht, bei Zuwiderhandlungen ein Verweis vom Veranstaltungsgelände auszusprechen.

§ 7 Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für verlorene, beschädigte oder gestohlene Sachen. Der Besucher wird dazu angehalten, sich umsichtig zu verhalten. Dies gilt ebenso für den für alle Festivalbesucher zugänglichen Campingbereich.

§ 8 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, sowohl auf dem Veranstaltunggelände als auch auf dem Parkplatz, die durch übermäßigen Konsum von Alkohol oder Konsum sonstiger Drogen auffallen, des Geländes zu verweisen und ihn den zuständigen Behörden zu melden.

§ 9 Auf Rücksicht gegenüber anderen Veranstaltungsbesuchern ist besonders zu achten: Jeder Besucher ist zur Hilfe von Hilfsbedürftigen nach StGB verpflichtet! Bei Auffälligkeiten sind Ordnungskräfte und/oder sonstige vom Veranstalter beauftragten Helfer zu unterrichten.

§ 10 Am Einlass werden Müllsäcke verteilt, also gibt es keinerlei Grund, Müll auf dem Platz zu entsorgen. Das Festivalgelände muss wieder in sauberem Zustand verlassen werden. Bei Zuwiderhandlung wird die Müllentsorgung den entsprechenden Verursachern in Rechnung gestellt.

§ 11 Offene Feuer, Spiritus- bzw. Gaskocher, sowie Holzkohlegrills, sind auf dem gesamten Gelände verboten! Lagerfeuerstellen sind vorhanden und ausgewiesen.

§ 12 Der Verkauf und das Anbieten von Waren (auch Lebens-und Genussmitteln) aller Art ist auf dem Festivalgelände strikt untersagt, wenn nicht anders mit der Festival-Organisation besprochen. Händler richten ihre Anfragen bitte an orga@ausserhausfestival.de.

§ 13 Auf dem Konzertgelände sind Hunde verboten. Auf dem Campingplatz dürft ihr sie jedoch mitbringen, unter der Vorraussetzung, dass Ihr jederzeit auf Eure Tiere aufpasst und sicherstellt, dass sie andere Gäste weder belästigen, noch verletzen! Wir empfehlen aber absolut, Hunde zu Hause zu lassen, da es auch auf dem Zeltplatz oftmals nicht ruhig zugeht und das für die Tiere u. U. eine große Belastung darstellen könnte.

§ 14 Die Benutzung des Naturbades ist nur bei Tageslicht und im nüchternen Zustand gestattet und geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Sach- oder Personenschäden welche auf unbefugte Benutzung zurück zu führen sind.

Camping/Parkplatz

§ 15 Das Festivalgelände ist ab Freitag 14:00 Uhr geöffnet. Die Abreise sollte bis Sonntag 15:00 Uhr erfolgen, verlängerte Aufenthalte sind im Vorfeld mit dem Veranstalter abzustimmen.

§ 16 Es stehen ausreichend Campingplätze zur Verfügung. Vorabreservierungen von Campingflächen sind leider nicht möglich. Bzgl. der begrenzten Stellflächen für Zelte(/Caravans) werden wir Euch mit Rat und Tat zur Seite stehen. Bitte leistet den Anweisungen des Ausserhaus-Teams Folge.

§ 17 Parken ist nur auf den dafür bestimmten Flächen gestattet. Bei falschem Abstellen des Fahrzeugs behält sich der Veranstalter das Recht vor, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Für die daraus entstehenden Kosten kommt der Halter des Fahrzeugs auf.

§ 18 Der Veranstalter verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.Zugfahrer nutzen die Strecke Dresden-Chemnitz und steigen in Niederbobritzsch aus.

§ 19 Das Abstellen des Fahrzeugs (auch Fahrräder) auf dem Gelände ist nicht möglich. Ausgeschilderte Parkplätze befinden sich in näherer Umgebung des Festivalgeländes. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen.

§ 20 Fluchtwege sind freizuhalten.

§ 21 Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesuchern durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden.

§ 22 Verwertung von Ton und Bildaufnahmen: Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

§ 23 Aushänge/ Anweisungen: Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.

Stand: 30.04.2018 - Änderungen vorbehalten.